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  <header short="EUAHiG" amtabk="EUAHiG" norm="euahig" title="EU-Amtshilfegesetz">
    <long>Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 353</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="fc1cbc5c" bez="§ 13" target="13" title="Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten"/>
    <index id="84119447" bez="§ 14" target="14" title="Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten"/>
    <next id="ea88e81a" bez="§ 15" target="15" title="Verwendung von Informationen und Dokumenten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit"/>
  </scope>
  <main title="Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten">
    <p nr="1">Auf Ersuchen werden alle Dokumente zugestellt, die mit einer Steuer gemäß <a>§ 1</a> zusammenhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumente, die aus dem anderen Mitgliedstaat stammen. Das zentrale Verbindungsbüro leitet hierzu der Finanzbehörde das Ersuchen zwecks Zustellung zu. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.</p>
    <p nr="2">Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat unverzüglich mit, welche Maßnahme auf Grund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde. Diese Mitteilung beinhaltet insbesondere die Angabe, an welchem Tag und an welche Anschrift dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.</p>
  </main>
</jur>
