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  <header short="EUAHiG" amtabk="EUAHiG" norm="euahig" title="EU-Amtshilfegesetz">
    <long>Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 353</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a44f74f2" bez="§ 18" target="18" title="Informationsübermittlung an Drittstaaten"/>
    <index id="a7ad96f1" bez="§ 19" target="19" title="Datenschutz und Zweckbestimmung"/>
    <next id="6eaa7c17" bez="§ 19a" target="19a" title="Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Weitere Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Datenschutz und Zweckbestimmung">
    <p nr="1">Die Informationen, die im Rahmen dieses Gesetzes an Deutschland übermittelt werden, unterliegen dem Steuergeheimnis und genießen den Schutz, den die Abgabenordnung für Informationen dieser Art gewährt.</p>
    <p nr="2">Diese Informationen können für folgende Zwecke verwendet werden: <dl><dt>1.</dt><dd>zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts über die in <a>§ 1</a> genannten Steuern sowie die Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern und Zölle,</dd><dt>2.</dt><dd>zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse,</dd><dt>3.</dt><dd>zur Festsetzung und Beitreibung anderer Steuern und Abgaben nach <a>§ 1</a> des EU-Beitreibungsgesetzes,</dd><dt>4.</dt><dd>zur Verwertung im Zusammenhang mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung des Steuerrechts zur Folge haben können; hierbei sind die allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Personen, gegen die sich das jeweilige Verfahren richtet, und Zeugen in solchen Verfahren zu beachten, und</dd><dt>5.</dt><dd>zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.</dd></dl>Sollen Informationen für einen anderen Zweck verwendet werden, ist die Einwilligung des anderen Mitgliedstaats einzuholen. Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der andere Mitgliedstaat der zuständigen Behörde eine Liste mit anderen als den in Satz 1 genannten Zwecken, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem nationalen Recht verwendet werden dürfen, übermittelt hat und die beabsichtigte Verwendung von den in der Liste genannten Zwecken umfasst ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>der Zweck der Verwendung unter einen auf <a>Artikel 215</a> des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Rechtsakt fällt.</dd></dl>In Fällen des Satzes 3 Nummer 2 können die erhaltenen Informationen und Schriftstücke an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sowie das Zollkriminalamt übermittelt werden.</p>
  </main>
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