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<jur id="b9af390a" lastmod="2026-09-19T01:01:20+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/eupag/xml.zip" source-checked-at="2026-09-19T20:40:44+00:00" source-sha256="5b97e33c4a1a84c949f6b08007daf5cd67c0e3e923c724853c389de154133795" source-last-modified="Fri, 08 Nov 2024 20:35:18 GMT">
  <header short="EuPAG" amtabk="EuPAG" norm="eupag" title="Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> G v. <time datetime="2024-10-22">22.10.2024</time> I Nr. 320</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c1a21111" bez="§ 1" target="1" title="Feststellungsantrag"/>
    <index id="b9af390a" bez="§ 2" target="2" title="Entscheidung über den Antrag"/>
    <next id="d18de14b" bez="§ 3" target="3" title="Zweck der Eignungsprüfung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft"/>
  </scope>
  <main title="Entscheidung über den Antrag">
    <p nr="1">Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt den Eingang des Antrags nach <a>§ 1</a> innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente.</p>
    <p nr="2">Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnt den Antrag ab, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen des <a>§ 1 Absatz 2 und 3</a> nicht erfüllt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt.</p>
    <p nr="3">Das Deutsche Patent- und Markenamt erlegt der antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>sich ihre berufliche Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind, und</dd><dt>2.</dt><dd>diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen wurden.</dd></dl>Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. Beabsichtigt das Deutsche Patent- und Markenamt, von der Auferlegung einer Eignungsprüfung abzusehen, so hat es zuvor eine Stellungnahme der Patentanwaltskammer einzuholen.</p>
    <p nr="4">Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und der antragstellenden Person dabei mitzuteilen, <dl><dt>1.</dt><dd>welchem Qualifikationsniveau nach <a>Artikel 11</a> der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0036" title="Richtlinie 2005/36/EG" rel="noopener external">2005/36/EG</a> in der jeweils geltenden Fassung zum einen die von ihr erlangte Berufsqualifikation und zum anderen die nach <a>§ 5 Absatz 2</a> der Patentanwaltsordnung geforderte Berufsqualifikation entspricht und</dd><dt>2.</dt><dd>worin die Unterschiede nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 liegen und warum diese nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen anzusehen sind.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Wer die Voraussetzungen des <a>§ 1</a> unmittelbar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierüber vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Bescheinigung und wird nach den <a>§§ 13 bis 34 und 41b bis 41d Absatz 1, 4 und 5</a> der Patentanwaltsordnung von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen.</p>
    <p nr="6">Wer über eine Bescheinigung nach Absatz 5 verfügt, ist berechtigt, die Bezeichnung „Patentassessor“ oder „Patentassessorin“ zu führen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 2</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 12 Abs. 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
