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<jur id="03471fe3" lastmod="2026-09-19T01:05:17+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/eupag/xml.zip" source-checked-at="2026-09-19T20:40:44+00:00" source-sha256="5b97e33c4a1a84c949f6b08007daf5cd67c0e3e923c724853c389de154133795" source-last-modified="Fri, 08 Nov 2024 20:35:18 GMT">
  <header short="EuPAG" amtabk="EuPAG" norm="eupag" title="Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> G v. <time datetime="2024-10-22">22.10.2024</time> I Nr. 320</change>
    </changes>
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    <prev id="1380b5f5" bez="§ 24" target="24" title="Europäische Verwaltungszusammenarbeit und Bescheinigungen"/>
    <index id="03471fe3" bez="§ 25" target="25" title="Mitteilungspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten"/>
    <next id="7b4a37f8" bez="§ 26" target="26" title="Gleichgestellte Staaten"/>
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    <section bez="Teil 4" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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  <main title="Mitteilungspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten">
    <p nr="1">Ist ein Patentanwalt auch in einem anderen Mitgliedstaat tätig, so teilt die Patentanwaltskammer der zuständigen Stelle dieses Staates über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union Folgendes mit: <dl><dt>1.</dt><dd>berufsrechtliche Sanktionen,</dd><dt>2.</dt><dd>strafrechtliche oder in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängte Sanktionen, die sich auf die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit auswirken können, und</dd><dt>3.</dt><dd>sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit auswirken können.</dd></dl>Ist der Patentanwaltskammer nach <a>§ 94g</a> der Patentanwaltsordnung eine gerichtliche Entscheidung übermittelt worden, hat sie den anderen Mitgliedstaaten binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union die Angaben zur Identität des Patentanwalts und die Tatsache, dass er einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, mitzuteilen.</p>
    <p nr="2">Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Absatz 1 hat eine Mitteilung nach <a>§ 8d Absatz 2</a> des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. In ihr ist auf die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die Mitteilung nach Absatz 1 zu veranlassen, hinzuweisen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt, ergänzt die Patentanwaltskammer die Mitteilung nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis.</p>
    <p nr="3">Die Absätze 1 und 2 gelten für dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte entsprechend.</p>
    <p nr="4">Hat die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Patentanwaltskammer zu einem Patentanwalt Sanktionen oder Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt, so unterrichtet die Patentanwaltskammer diese Stelle über die aufgrund der Mitteilung getroffenen Maßnahmen.</p>
  </main>
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