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  <header short="EuWO 1988" amtabk="EuWO" norm="euwo_1988" title="Europawahlordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-05-02">2.5.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s0957.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 957" type="application/pdf" rel="external noopener">957</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2023-08-11">11.8.2023</time> I Nr. 215</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199 mWv <time datetime="2026-07-10">10.7.2026</time> textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
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    <prev id="bd958c79" bez="§ 15" target="15" title="Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis"/>
    <index id="4db35c57" bez="§ 16" target="16" title="Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis"/>
    <next id="be945d87" bez="§ 17" target="17" title="Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag"/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Vorbereitung der Wahl"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Wählerverzeichnis"/>
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  <main title="Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis">
    <p nr="1">Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des <dl><dt>1.</dt><dd><a>§ 15 Abs. 1 Nr. 1</a> die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,</dd><dt>2.</dt><dd><a>§ 15 Abs. 1 Nr. 3</a> die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,</dd><dt>3.</dt><dd><a>§ 15 Abs. 1 Nr. 4</a> die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des <dl><dt>1.</dt><dd>(weggefallen)</dd><dt>2.</dt><dd><a>§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b</a> die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,</dd><dt>3.</dt><dd>(weggefallen)</dd><dt>4.</dt><dd><a>§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2</a> die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war; sofern der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung im Wahlgebiet gemeldet war, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für Seeleute sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluß daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig,</dd><dt>5.</dt><dd><a>§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d</a> die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des <dl><dt>1.</dt><dd><a>§ 15 Abs. 3</a> die Gemeinde des Zuzugsortes,</dd><dt>2.</dt><dd><a>§ 15 Abs. 4</a> die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,</dd><dt>3.</dt><dd><a>§ 15 Abs. 5</a> die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
