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  <header short="EuWO 1988" amtabk="EuWO" norm="euwo_1988" title="Europawahlordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-05-02">2.5.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s0957.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 957" type="application/pdf" rel="external noopener">957</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2023-08-11">11.8.2023</time> I Nr. 215</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199 mWv <time datetime="2026-07-10">10.7.2026</time> textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
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  <nav>
    <prev id="8789e757" bez="§ 21" target="21" title="Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde"/>
    <index id="481ea290" bez="§ 22" target="22" title="Berichtigung des Wählerverzeichnisses"/>
    <next id="28ff6d9f" bez="§ 23" target="23" title="Abschluß des Wählerverzeichnisses"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Vorbereitung der Wahl"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Wählerverzeichnis"/>
  </scope>
  <main title="Berichtigung des Wählerverzeichnisses">
    <p nr="1">Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. <a>§ 15 Abs. 2 bis 5</a>, <a>§ 17 Abs. 5 Satz 6, Abs. 5a Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 4</a>, <a>§ 17a Abs. 1 und 5 bis 8</a>, <a>§ 17b</a> sowie <a>§ 29</a> bleiben unberührt.</p>
    <p nr="2">Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. <a>§ 21 Abs. 3 bis 5</a> gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (<a>§ 21 Abs. 4 Satz 1</a>) und für die Beschwerdeentscheidung (<a>§ 21 Abs. 5 Satz 4</a>) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.</p>
    <p nr="3">Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.</p>
    <p nr="4">Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in <a>§ 46 Abs. 2</a> vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.</p>
  </main>
</jur>
