<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="28ff6d9f" lastmod="2026-08-22T22:06:27+00:00">
  <header short="EuWO 1988" amtabk="EuWO" norm="euwo_1988" title="Europawahlordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-05-02">2.5.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s0957.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 957" type="application/pdf" rel="external noopener">957</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="481ea290" bez="§ 22" target="22" title="Berichtigung des Wählerverzeichnisses"/>
    <index id="28ff6d9f" bez="§ 23" target="23" title="Abschluß des Wählerverzeichnisses"/>
    <next id="4f92fddc" bez="§ 24" target="24" title="Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Vorbereitung der Wahl"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Wählerverzeichnis"/>
  </scope>
  <main title="Abschluß des Wählerverzeichnisses">
    <p nr="1">Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 7 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.</p>
    <p nr="2">Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.</p>
  </main>
</jur>
