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  <header short="EuWO 1988" amtabk="EuWO" norm="euwo_1988" title="Europawahlordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-05-02">2.5.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s0957.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 957" type="application/pdf" rel="external noopener">957</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2023-08-11">11.8.2023</time> I Nr. 215</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199 mWv <time datetime="2026-07-10">10.7.2026</time> textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b0a9c0d9" bez="§ 30" target="30" title="Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde"/>
    <index id="9be86d7f" bez="§ 31" target="31" title="Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen"/>
    <next id="15bc6861" bez="§ 32" target="32" title="Inhalt und Form der Wahlvorschläge"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Vorbereitung der Wahl"/>
    <section bez="Vierter Unterabschnitt" title="Wahlvorschläge, Stimmzettel"/>
  </scope>
  <main title="Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen">
    <p nr="1">Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge beim Bundeswahlleiter auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach <a>§ 2 Abs. 1</a> und <a>§ 8</a> des Europawahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (<a>§§ 9 und 11</a> des Europawahlgesetzes).</p>
    <p nr="2">Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß von der Listenverbindung eines Wahlvorschlagsberechtigten erklärt werden kann (<a>§ 2 Abs. 2</a> und <a>§ 11 Abs. 3</a> des Europawahlgesetzes).</p>
  </main>
</jur>
