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  <header short="EuWO 1988" amtabk="EuWO" norm="euwo_1988" title="Europawahlordnung">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-05-02">2.5.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s0957.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 957" type="application/pdf" rel="external noopener">957</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2023-08-11">11.8.2023</time> I Nr. 215</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199 mWv <time datetime="2026-07-10">10.7.2026</time> textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
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  <nav>
    <prev id="46cb25aa" bez="§ 35" target="35" title="Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses"/>
    <index id="82f06062" bez="§ 36" target="36" title="Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen"/>
    <next id="0e9f07c5" bez="§ 37" target="37" title="Bekanntmachung der Wahlvorschläge"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Vorbereitung der Wahl"/>
    <section bez="Vierter Unterabschnitt" title="Wahlvorschläge, Stimmzettel"/>
  </scope>
  <main title="Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen">
    <p nr="1">Die Erklärung darüber, daß ein oder mehrere Wahlvorschläge desselben Wahlvorschlagsberechtigten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (<a>§ 11 Abs. 3</a> des Europawahlgesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der Anlage 21 abzugeben. Sie muß die Bezeichnung der nicht zu verbindenden Wahlvorschläge unter Angabe des Wahlvorschlagsberechtigten und des Landes enthalten und von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.</p>
    <p nr="2">Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlußerklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärungen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Ausschlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschlages mit. <a>§ 13</a> des Europawahlgesetzes gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages mit.</p>
  </main>
</jur>
