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  <header short="EuWO 1988" amtabk="EuWO" norm="euwo_1988" title="Europawahlordnung">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-05-02">2.5.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s0957.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 957" type="application/pdf" rel="external noopener">957</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2023-08-11">11.8.2023</time> I Nr. 215</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199 mWv <time datetime="2026-07-10">10.7.2026</time> textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
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    <prev id="66ee534d" bez="§ 4" target="4" title="Bildung der Wahlausschüsse"/>
    <index id="5aaaaf82" bez="§ 5" target="5" title="Tätigkeit der Wahlausschüsse"/>
    <next id="49590585" bez="§ 6" target="6" title="Wahlvorsteher und Wahlvorstand"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Wahlorgane"/>
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  <main title="Tätigkeit der Wahlausschüsse">
    <p nr="1">Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.</p>
    <p nr="2">Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.</p>
    <p nr="3">Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen.</p>
    <p nr="4">Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.</p>
    <p nr="5">Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin.</p>
    <p nr="6">Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.</p>
    <p nr="7">Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.</p>
  </main>
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