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  <header short="EuWO 1988" amtabk="EuWO" norm="euwo_1988" title="Europawahlordnung">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-05-02">2.5.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s0957.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 957" type="application/pdf" rel="external noopener">957</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2023-08-11">11.8.2023</time> I Nr. 215</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199 mWv <time datetime="2026-07-10">10.7.2026</time> textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
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    <prev id="a56f6593" bez="§ 70" target="70" title="Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land"/>
    <index id="524a27f5" bez="§ 71" target="71" title="Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet"/>
    <next id="9ddd6232" bez="§ 72" target="72" title="Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse"/>
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    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse"/>
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  <main title="Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet">
    <p nr="1">Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse <dl><dt>1.</dt><dd>die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen nach dem Muster der Anlage 26,</dd><dt>2.</dt><dd>die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen sowie</dd><dt>3.</dt><dd>den Prozentsatz des Stimmenanteils der Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen.</dd></dl>Er berechnet nach Maßgabe des <a>§ 2 Abs. 2 bis 7</a> des Europawahlgesetzes die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und verteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge. Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen (<a>§ 2 Abs. 6</a> des Europawahlgesetzes) des betreffenden Wahlvorschlagsberechtigten verteilen.</p>
    <p nr="2">Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt für das Wahlgebiet fest <dl><dt>1.</dt><dd>die Zahl der Wahlberechtigten,</dd><dt>2.</dt><dd>die Zahl der Wähler,</dd><dt>3.</dt><dd>die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,</dd><dt>4.</dt><dd>die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen,</dd><dt>5.</dt><dd>welche Wahlvorschläge nach <a>§ 2 Abs. 7</a> des Europawahlgesetzes<dl><dt>a)</dt><dd>an der Verteilung der Sitze teilnehmen,</dd><dt>b)</dt><dd>bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,</dd></dl></dd><dt>6.</dt><dd>die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,</dd><dt>7.</dt><dd>die gewählten Bewerber mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsjahr, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).</dd></dl>Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.</p>
    <p nr="3">Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt. Bei einem Nachweis nach <a>§ 37 Abs. 1 Satz 3</a> ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.</p>
    <p nr="4">Die Niederschrift über die Sitzung (<a>§ 5 Abs. 7</a>) ist nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen. <a>§ 69 Abs. 4 Satz 2</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="5">Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.</p>
  </main>
</jur>
