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  <header short="EuWO 1988" amtabk="EuWO" norm="euwo_1988" title="Europawahlordnung">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-05-02">2.5.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s0957.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 957" type="application/pdf" rel="external noopener">957</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
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    <prev id="034330b0" bez="§ 86" target="86" title="Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit"/>
    <index id="8d161c4e" bez="§ 87" target="87" title="Übergangsregelung"/>
    <next id="8f58529a" bez="§ 88" target="88" title=""/>
  </nav>
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    <section bez="Sechster Abschnitt" title="Übergangs- und Schlußbestimmungen"/>
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  <main title="Übergangsregelung">
    <p nr="1">Anträge von Unionsbürgern gemäß <a>§ 17a</a>, die zur Eintragung in das Wählerverzeichnis geführt haben, dürfen entgegen <a>§ 83</a> nicht vernichtet werden; sie sind gesondert aufzubewahren. Anhand dieser Anträge nimmt die Gemeindebehörde unverzüglich für jeden betroffenen Unionsbürger einen Eintrag nach <a>§ 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b</a> des Bundesmeldegesetzes vor. Danach ist mit den Anträgen gemäß <a>§ 83</a> zu verfahren. Ist der Unionsbürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ausgezogen, so unterrichtet die bisher zuständige und jede wegen eines weiteren Umzugs zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung zum Zwecke der Vornahme eines Eintrages nach <a>§ 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b</a> des Bundesmeldegesetzes über die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die bisherige alleinige Wohnung oder die bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung geworden ist.</p>
    <p nr="2">Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach <a>§ 17a Absatz 5 Satz 3</a> soll gemäß den Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union erfolgen.</p>
  </main>
</jur>
