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  <header short="EUZBBG 2013" amtabk="EUZBBG" norm="euzbbg_2013" title="Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union">
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  </header>
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    <prev id="fba6f80c" bez="§ 9" target="9" title="Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte und Vertragsänderungen"/>
    <index id="52a8c781" bez="§ 9a" target="9a" title="Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat"/>
    <next id="2aa5ef9a" bez="§ 10" target="10" title="Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten"/>
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  <main title="Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat">
    <p nr="1">Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse des Rates gemäß <a>Artikel 140 Absatz 2</a> des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einführung des Euro in einem weiteren Mitgliedstaat weist die Bundesregierung den Bundestag auf sein Recht zur Stellungnahme nach <a>§ 8</a> hin.</p>
    <p nr="2">Vor der abschließenden Entscheidung im Rat soll die Bundesregierung mit dem Bundestag Einvernehmen herstellen. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.</p>
  </main>
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