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  <header short="EVO 2023" amtabk="EVO" norm="evo_2023" title="Eisenbahnverkehrs-Verordnung">
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      <change type="Sonst">Ersetzt V 934-1 v. <time datetime="1938-09-08">8.9.1938</time> II <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl238s0663.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1938 S. 663" type="application/pdf" rel="external noopener">663</a> (EVO)</change>
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    <prev id="be0e6467" bez="§ 11" target="11" title="Zusätzliche Rechte bei Verspätung im Schienenpersonennahverkehr"/>
    <index id="d62cbc26" bez="§ 12" target="12" title="Allgemeines"/>
    <next id="ae21943d" bez="§ 13" target="13" title="Abholung des Gepäcks, Verkauf von nicht abgeholtem Gepäck"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Aufbewahrung von Reise- und Handgepäck"/>
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  <main title="Allgemeines">
    <p nr="1">Die Bedingungen für die Aufbewahrung von Reisegepäck und Handgepäck (Gepäck) sind im Tarif zu regeln. Die Entgelte sowie die Öffnungszeiten der Aufbewahrungsstellen sind durch Aushang bekanntzumachen.</p>
    <p nr="2">Wer das Gepäck zur Aufbewahrung übergibt, muss von der Eisenbahn, die die Aufbewahrungsstelle betreibt, einen Hinterlegungsschein erhalten. Satz 1 gilt nicht im Falle einer Gepäckschließanlage.</p>
    <p nr="3">Gepäck, das nicht oder nur mangelhaft verpackt ist, kann zurückgewiesen werden. Wird es gleichwohl angenommen, so kann die Eisenbahn den Mangel auf dem Hinterlegungsschein vermerken. Nimmt der Hinterleger den Schein mit dem Vermerk an, so erkennt er den mangelhaften Zustand an.</p>
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