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  <header short="EVV" amtabk="EVV" norm="evv" title="Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV">
    <long>Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei den Besonderen Leistungen im Einzelfall im Sozialen Entschädigungsrecht</long>
    <changes>
      <change type="Hinweis">Geändert durch <a>Art. 16</a> G v. <time datetime="2026-01-16">16.1.2026</time> I Nr. 14</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="b3f1a43c" bez="§ 1" target="1" title="Einkommen"/>
    <index id="cbfc8c27" bez="§ 2" target="2" title="Absetzbeträge"/>
    <next id="2e3b9501" bez="§ 3" target="3" title="Vermögensschonbeträge"/>
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  <main title="Absetzbeträge">
    <p nr="1">Vom Einkommen sind zusätzlich zu den Beträgen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zu den Beträgen nach der Verordnung zur Durchführung des <a>§ 82</a> des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen: <dl><dt>1.</dt><dd>der Betrag zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung nach Absatz 2,</dd><dt>2.</dt><dd>der Betrag für Erwerbstätige nach Absatz 3,</dd><dt>3.</dt><dd>Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem Betrag, der in dem Unterhaltstitel oder in der notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist, und</dd><dt>4.</dt><dd>bei Berechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach <a>§ 67</a> oder <a>§ 126</a> des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Absetzbetrag zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung nach Absatz 1 Nummer 1 beträgt <dl><dt>1.</dt><dd>75 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu <a>§ 28</a> des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufe 1) bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Pflegegrad 2 bis 5,</dd><dt>2.</dt><dd>30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,</dd><dt>3.</dt><dd>15 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 100 oder</dd><dt>4.</dt><dd>10 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40 sowie bei Hinterbliebenen.</dd></dl>Liegen die Voraussetzungen für mehrere Absetzbeträge nach Satz 1 vor, wird nur der höchste Absetzbetrag berücksichtigt.</p>
    <p nr="3">Der Absetzbetrag für Erwerbstätige nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Er ist vom Nettoerwerbseinkommen abzusetzen. Von dem Nettoerwerbseinkommen, das diesen Absetzbetrag übersteigt, sind zusätzlich Beträge abzusetzen in Höhe von <dl><dt>1.</dt><dd>25 Prozent bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Pflegegrad 2 bis 5, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,75-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf,</dd><dt>2.</dt><dd>20 Prozent bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 100, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,5-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf, oder</dd><dt>3.</dt><dd>10 Prozent bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40 sowie bei Hinterbliebenen, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,25-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf.</dd></dl>Liegen die Voraussetzungen für mehrere Absetzbeträge nach Satz 3 vor, wird nur der höchste Absetzbetrag berücksichtigt.</p>
    <p nr="4">Bei einem Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind Absetzbeträge nach den Absätzen 2 und 3 nur in besonders begründeten Fällen anzuerkennen.</p>
  </main>
</jur>
