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  <header short="EVV" amtabk="EVV" norm="evv" title="Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV">
    <long>Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei den Besonderen Leistungen im Einzelfall im Sozialen Entschädigungsrecht</long>
    <changes>
      <change type="Hinweis">Geändert durch <a>Art. 16</a> G v. <time datetime="2026-01-16">16.1.2026</time> I Nr. 14</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="cbfc8c27" bez="§ 2" target="2" title="Absetzbeträge"/>
    <index id="2e3b9501" bez="§ 3" target="3" title="Vermögensschonbeträge"/>
    <next id="5636bd1a" bez="§ 4" target="4" title="Inkrafttreten"/>
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  <main title="Vermögensschonbeträge">
    <p nr="1">Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, die nach <a>§ 105 Absatz 2</a> des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit <a>§ 90 Absatz 2 Nummer 9</a> des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht eingesetzt oder nicht verwertet werden müssen (Vermögensschonbeträge), sind Beträge in Höhe <dl><dt>1.</dt><dd>des 35-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Pflegegrad 2 bis 5 oder</dd><dt>2.</dt><dd>des 25-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 bei allen übrigen Berechtigten.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich <dl><dt>1.</dt><dd>um das 25-Fache der Regelbedarfsstufe 1 für den nicht getrennt lebenden Ehepartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft und</dd><dt>2.</dt><dd>um das 2-Fache der Regelbedarfsstufe 1 für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird <dl><dt>a)</dt><dd>vom Berechtigten allein oder</dd><dt>b)</dt><dd>vom Berechtigten zusammen mit dem nicht getrennt lebenden Ehepartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="3">Für den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens der Eltern oder eines Elternteils minderjähriger unverheirateter Berechtigter im Sinne des <a>§ 108 Absatz 3</a> des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. Abweichend von Satz 1 gilt: <dl><dt>1.</dt><dd>Leben die Eltern zusammen mit der geschädigten Person, ist abweichend von Absatz 2 jeweils ein Erhöhungsbetrag in Höhe des 25-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 für jeden Elternteil sowie in Höhe des 2-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 für die geschädigte Person und für jede Person, die von den Eltern oder der geschädigten Person überwiegend unterhalten wird, zu berücksichtigen.</dd><dt>2.</dt><dd>Leben die Eltern nicht zusammen, ist abweichend von Absatz 2 ein Erhöhungsbetrag in Höhe des 25-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 für den Elternteil, bei dem die geschädigte Person lebt, sowie in Höhe des 2-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 für die geschädigte Person und für jede Person, die von dem Elternteil oder der geschädigten Person überwiegend unterhalten wird, zu berücksichtigen.</dd><dt>3.</dt><dd>Lebt die geschädigte Person bei keinem Elternteil, bestimmen sich die Vermögensschonbeträge nach Absatz 1.</dd></dl></p>
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</jur>
