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  <header short="EWPBG" amtabk="EWPBG" norm="ewpbg" title="Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz">
    <long>Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 20</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
      <change type="Sonst">Das G ist gem. <a>Art. 15 Abs. 1</a> G v. <time datetime="2022-12-20">20.12.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2560.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2560" type="application/pdf" rel="external noopener">2560</a> iVm Bek. v. <time datetime="2022-12-28">28.12.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2894.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2894" type="application/pdf" rel="external noopener">2894</a> mWv <time datetime="2022-12-24">24.12.2022</time> in Kraft getreten</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="422cb406" bez="§ 29" target="29" title="Arbeitsplatzerhaltungspflicht"/>
    <index id="3a219c1d" bez="§ 29a" target="29a" title="Boni- und Dividendenverbot"/>
    <next id="9dc51fa7" bez="§ 30" target="30" title="Ausweisung der Entlastung in der Verbrauchsabrechnung und Kontrolle"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Entlastung der Letztverbraucher und Kunden"/>
    <section bez="Kapitel 4" title="Sonstige Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Boni- und Dividendenverbot">
    <p nr="1">Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time> bis zum Ablauf des <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time> für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable und vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des <a>§ 87 Absatz 1 Satz 1</a> des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem <time datetime="2022-12-01">1. Dezember 2022</time> vereinbart oder beschlossen worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. Ebenso dürfen nach dem <time datetime="2022-12-01">1. Dezember 2022</time> Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time> keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, die rechtlich nicht geboten sind.</p>
    <p nr="2">Soweit eine variable Vergütung an eine in Absatz 1 genannte Person an das EBITDA des Unternehmens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig. Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time> anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Darüber hinaus darf vom <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time> bis zum Ablauf des <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time> für das Kalenderjahr 2023 keinem Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung gewährt werden, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem <time datetime="2022-12-01">1. Dezember 2022</time> hinausgeht. Ein Inflationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die nach dem <time datetime="2022-12-01">1. Dezember 2022</time> Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor dem <time datetime="2022-12-01">1. Dezember 2022</time>.</p>
    <p nr="4">Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme von mehr als 50 Millionen Euro bezieht, darf abweichend von Absatz 1 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time> bis zum Ablauf des <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time> für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des <a>§ 87 Absatz 1 Satz 1</a> des Aktiengesetzes gewähren. Vor dem <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time> vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des <time datetime="2022-12-31">31. Dezember 2022</time> nicht ausgezahlte Boni oder andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne des <a>§ 87 Absatz 1 Satz 1</a> des Aktiengesetzes dürfen vom <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time> bis zum Ablauf des <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time> oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach <a>§ 1 Absatz 2</a>, bis zum Ablauf des <time datetime="2024-04-30">30. April 2024</time> nicht ausgezahlt werden.</p>
    <p nr="5">Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf vom <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time> bis zum Ablauf des <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time> für das Kalenderjahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen leisten. Vor dem <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time> vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des <time datetime="2022-12-31">31. Dezember 2022</time> noch nicht ausgezahlte Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen dürfen vom <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time> bis zum Ablauf des <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time> oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach <a>§ 1 Absatz 2</a>, bis zum Ablauf des <time datetime="2024-04-30">30. April 2024</time> nicht ausgezahlt werden.</p>
    <p nr="6">Unternehmen können in Textform gegenüber der Prüfbehörde bis zum Ablauf des <time datetime="2023-07-31">31. Juli 2023</time> erklären, dass sie eine Entlastung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz mit einer Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den jeweils einschlägigen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5 unterliegen. Im Fall der Ausübung des Verzichts nach Satz 1 sind bereits erhaltene Entlastungsbeträge, die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigen, unverzüglich zu erstatten.</p>
    <p nr="7">Entlastungssumme im Sinne dieses Paragrafen ist die Entlastungssumme nach <a>§ 2 Nummer 4</a> einschließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener Energiekosten infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, nach <a>§ 36a</a> des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach <a>§ 26f</a> des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.</p>
    <p nr="8">Im Sinne dieses Paragraphen ist oder sind <dl><dt>1.</dt><dd>„Unternehmen“ <dl><dt>a)</dt><dd>Unternehmen nach <a>§ 2 Nummer 13</a>, soweit sie selbst eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen,</dd><dt>b)</dt><dd>verbundene Unternehmen nach <a>§ 2 Nummer 16</a> einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach <a>§ 2 Nummer 16</a> beherrschten oder gehaltenen Unternehmen insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen;</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>„gewähren“, das Versprechen, das Auszahlen, das Begründen, auch in bedingter oder sonstiger Form, und das Inaussichtstellen.</dd></dl></p>
    <p nr="9">Die Prüfbehörde hat die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigende Entlastungssumme entsprechend <a>§ 29 Absatz 2 Satz 3 und 4</a> zurückzufordern, soweit die Absätze 1 bis 5 nicht eingehalten wurden.</p>
  </main>
</jur>
