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  <header short="EWPBG" amtabk="EWPBG" norm="ewpbg" title="Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz">
    <long>Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 20</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
      <change type="Sonst">Das G ist gem. <a>Art. 15 Abs. 1</a> G v. <time datetime="2022-12-20">20.12.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2560.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2560" type="application/pdf" rel="external noopener">2560</a> iVm Bek. v. <time datetime="2022-12-28">28.12.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2894.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2894" type="application/pdf" rel="external noopener">2894</a> mWv <time datetime="2022-12-24">24.12.2022</time> in Kraft getreten</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e5c837bc" bez="§ 31" target="31" title="Erstattungsanspruch des Lieferanten"/>
    <index id="ccab630a" bez="§ 32" target="32" title="Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten"/>
    <next id="7ddbb4f6" bez="§ 33" target="33" title="Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten"/>
  </scope>
  <main title="Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten">
    <p nr="1">Ein Lieferant hat einen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach <a>§ 31</a> gegen die Bundesrepublik Deutschland für jeweils ein Kalendervierteljahr (Vorauszahlungszeitraum). Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers.</p>
    <p nr="2">Für nach <a>§ 3</a> zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus <dl><dt>1.</dt><dd>dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach <a>§ 9 Absatz 2</a> in Verbindung mit <a>§ 9 Absatz 3 Nummer 1</a> und</dd><dt>2.</dt><dd>einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach <a>§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1</a> für diese Letztverbraucher.</dd></dl>Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach <a>§ 3</a> zu gewährenden Entlastungen die nach <a>§ 5</a> zu gewährenden Entlastungen mit ein. Satz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am <time datetime="2023-03-01">1. März 2023</time> geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.</p>
    <p nr="3">Für nach <a>§ 6</a> zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus <dl><dt>1.</dt><dd>dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach <a>§ 9 Absatz 2</a> in Verbindung mit <a>§ 9 Absatz 3 Nummer 2</a> und</dd><dt>2.</dt><dd>einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach <a>§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2</a> für diese Letztverbraucher.</dd></dl>Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Letztverbraucher, die dem Erdgaslieferanten eine Selbsterklärung nach <a>§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2</a> übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach <a>§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a</a> nicht überschritten wird. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.</p>
    <p nr="4">Für nach <a>§ 11</a> zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus <dl><dt>1.</dt><dd>dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach <a>§ 16 Absatz 2</a> in Verbindung mit <a>§ 16 Absatz 3 Nummer 1</a> und</dd><dt>2.</dt><dd>einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach <a>§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1</a> für diese Kunden.</dd></dl>Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach <a>§ 11</a> zu gewährenden Entlastungen die nach <a>§ 13</a> zu gewährenden Entlastungen mit ein. Satz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am <time datetime="2023-03-01">1. März 2023</time> geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.</p>
    <p nr="5">Für nach <a>§ 14 Absatz 1</a> zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus <dl><dt>1.</dt><dd>dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach <a>§ 16 Absatz 2</a> in Verbindung mit <a>§ 16 Absatz 3 Nummer 2</a> und</dd><dt>2.</dt><dd>einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach <a>§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2</a> für diese Kunden.</dd></dl>Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach <a>§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2</a> übermittelt haben, Entlastungskontingente insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach <a>§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c</a> überschritten wird. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.</p>
    <p nr="6">Für nach <a>§ 14 Absatz 2</a> zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus <dl><dt>1.</dt><dd>der mengengewichteten Differenz der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach <a>§ 16 Absatz 2</a> in Verbindung mit <a>§ 16 Absatz 3 Nummer 3</a> und</dd><dt>2.</dt><dd>einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach <a>§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3</a> für diese Kunden.</dd></dl>Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach <a>§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2</a> übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach <a>§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c</a> oder die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach <a>§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a</a> nicht überschritten wird. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.</p>
  </main>
</jur>
