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  <header short="EWPBG" amtabk="EWPBG" norm="ewpbg" title="Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz">
    <long>Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 20</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
      <change type="Sonst">Das G ist gem. <a>Art. 15 Abs. 1</a> G v. <time datetime="2022-12-20">20.12.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2560.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2560" type="application/pdf" rel="external noopener">2560</a> iVm Bek. v. <time datetime="2022-12-28">28.12.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2894.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2894" type="application/pdf" rel="external noopener">2894</a> mWv <time datetime="2022-12-24">24.12.2022</time> in Kraft getreten</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ec9ba68e" bez="§ 38" target="38" title="Bußgeldvorschriften"/>
    <index id="5deb7172" bez="§ 39" target="39" title="Verordnungsermächtigung"/>
    <next id="bb4e7e3f" bez="§ 40" target="40" title="Evaluierung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung, Evaluierung"/>
  </scope>
  <main title="Verordnungsermächtigung">
    <p nr="1">Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den zeitlichen Anwendungsbereich von Teil 2 Kapitel 1 und 2 bis zum <time datetime="2024-04-30">30. April 2024</time> zu verlängern und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei sie zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann; insbesondere kann sie <dl><dt>1.</dt><dd>die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags nach den <a>§§ 9 und 16</a>, des Entlastungskontingents nach den <a>§§ 10 und 17</a>, der Höchstgrenzen nach <a>§ 18</a> sowie die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach <a>§ 2 Nummer 6</a> und Anlage 1 neu bestimmen, soweit dies für die beihilferechtliche Genehmigung der Entlastung erforderlich ist, und</dd><dt>2.</dt><dd>die erforderlichen Nachweis-, Informations- und Mitteilungspflichten regeln.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Differenzbetrags nach den <a>§§ 9 und 16</a> unter den Voraussetzungen des <a>§ 9 Absatz 1</a> oder des <a>§ 16 Absatz 1</a> anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann. Die Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach <a>§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a</a> oder <a>§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> Anwendung findet. Die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum <time datetime="2023-03-15">15. März 2023</time> erfolgen. Die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in <a>§ 9 Absatz 1 Satz 2</a> und <a>§ 16 Absatz 1 Satz 2</a> genannten Ziele zu gewährleisten. Insbesondere kann die Anpassung so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt.</p>
    <p nr="3">Die Rechtsverordnungen auf Grund der Absätze 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.</p>
  </main>
</jur>
