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  <header short="eWpG" amtabk="eWpG" norm="ewpg" title="Gesetz über elektronische Wertpapiere">
    <changes>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 26</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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    <prev id="cacba8ab" bez="§ 15" target="15" title="Verordnungsermächtigung in Bezug auf zentrale Register"/>
    <index id="da0c02bd" bez="§ 16" target="16" title="Kryptowertpapierregister"/>
    <next id="a2012aa6" bez="§ 17" target="17" title="Registerangaben im Kryptowertpapierregister"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 3" title="Kryptowertpapierregister"/>
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  <main title="Kryptowertpapierregister">
    <p nr="1">Ein Kryptowertpapierregister muss auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden.</p>
    <p nr="2">Registerführende Stelle ist, wer vom Emittenten gegenüber dem Inhaber als solche benannt wird. Unterbleibt eine solche Benennung, gilt der Emittent als registerführende Stelle. Ein Wechsel der registerführenden Stelle durch den Emittenten ist ohne Zustimmung des Inhabers oder des Berechtigten zulässig, es sei denn, in den Emissionsbedingungen, bei Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft, ist etwas Abweichendes geregelt.</p>
  </main>
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