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<jur id="25a10052" lastmod="2026-09-19T01:15:57+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ewprv/xml.zip" source-checked-at="2026-10-24T15:43:50+00:00" source-sha256="a582ec5990e9aee9716c3f9ef45b1d5d9d2e922851d928f5a459575e76d4e936" source-last-modified="Wed, 06 May 2026 15:46:15 GMT">
  <header short="eWpRV" amtabk="eWpRV" norm="ewprv" title="Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister">
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 27</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5dac2849" bez="§ 11" target="11" title="Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere"/>
    <index id="25a10052" bez="§ 12" target="12" title="Anforderungen an den angemessenen Zeitraum und die Gültigkeit von Umtragungen nach § 14 Absatz 4 oder § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere"/>
    <next id="4d83d813" bez="§ 13" target="13" title="Dokumentationspflichten für die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Gemeinsame Vorschriften für zentrale Register und Kryptowertpapierregister"/>
  </scope>
  <main title="Anforderungen an den angemessenen Zeitraum und die Gültigkeit von Umtragungen nach § 14 Absatz 4 oder § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere">
    <p nr="1">Die registerführende Stelle teilt den Teilnehmern in elektronisch lesbarer Form den für das elektronische Wertpapierregister als angemessen geltenden Zeitraum für Umtragungen und die Anforderungen an die Gültigkeit der Umtragungen nach <a>§ 14 Absatz 4</a> des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach <a>§ 18 Absatz 4</a> des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern mit. Die registerführende Stelle stellt die nach Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen jederzeit im Internet abrufbar zur Verfügung. Änderungen der nach Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen sind fortlaufend nummeriert und zeitlich protokolliert zu dokumentieren und den Teilnehmern gemäß Satz 1 mitzuteilen und gemäß Satz 2 zur Verfügung zu stellen.</p>
    <p nr="2">Die registerführende Stelle nach <a>§ 16 Absatz 2</a> des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat bei den nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen und deren Änderung den besonderen Risiken eines im Rahmen des Aufzeichnungssystems (<a>§ 4 Absatz 11</a> des Gesetzes über elektronische Wertpapiere) verwendeten Konsensverfahrens Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass eine einmal gültige Eintragung oder Umtragung auch an jedem späteren Zeitpunkt gültig bleibt.</p>
  </main>
</jur>
