<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="26571ce6" lastmod="2026-04-10T20:29:26+00:00">
  <header short="EZulV 1976" amtabk="EZulV" norm="ezulv_1976" title="Erschwerniszulagenverordnung">
    <long>Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1998-12-03">3.12.1998</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl198s3497.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1998 S. 3497" type="application/pdf" rel="external noopener">3497</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2023-12-22">22.12.2023</time> I Nr. 414</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="333c2e62" bez="§ 21a" target="21a" title="Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten"/>
    <index id="26571ce6" bez="§ 22" target="22" title="Zulage für besondere Einsätze"/>
    <next id="85d55311" bez="§ 22a" target="22a" title="Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Zulagen in festen Monatsbeträgen"/>
  </scope>
  <main title="Zulage für besondere Einsätze">
    <p nr="1">Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie <dl><dt>1.</dt><dd>in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und</dd><dt>2.</dt><dd>für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle: <br/><br/><table/><br/><br/>Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung: <dl><dt>1.</dt><dd>Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,</dd><dt>2.</dt><dd>Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,</dd><dt>3.</dt><dd>überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach <a>§ 22a</a> nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.</p>
  </main>
</jur>
