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  <header short="EZulV 1976" amtabk="EZulV" norm="ezulv_1976" title="Erschwerniszulagenverordnung">
    <long>Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1998-12-03">3.12.1998</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl198s3497.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1998 S. 3497" type="application/pdf" rel="external noopener">3497</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2023-12-22">22.12.2023</time> I Nr. 414</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="26571ce6" bez="§ 22" target="22" title="Zulage für besondere Einsätze"/>
    <index id="85d55311" bez="§ 22a" target="22a" title="Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal"/>
    <next id="0f65566c" bez="§ 23" target="23" title="Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Zulagen in festen Monatsbeträgen"/>
  </scope>
  <main title="Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal">
    <p nr="1">Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.</p>
    <p nr="2">Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die <dl><dt>1.</dt><dd>auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,</dd><dt>2.</dt><dd>in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder</dd><dt>3.</dt><dd>sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als <br/><table/>Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; <a>§ 19</a> ist nicht anzuwenden. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.</p>
    <p nr="4">Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.</p>
    <p nr="5">Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach <a>§ 23f</a> gewährt.</p>
  </main>
</jur>
