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  <header short="EZulV 1976" amtabk="EZulV" norm="ezulv_1976" title="Erschwerniszulagenverordnung">
    <long>Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1998-12-03">3.12.1998</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl198s3497.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1998 S. 3497" type="application/pdf" rel="external noopener">3497</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2023-12-22">22.12.2023</time> I Nr. 414</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9032f282" bez="§ 23h" target="23h" title="Zulage für Fallschirmspringer"/>
    <index id="f8102ac3" bez="§ 23i" target="23i" title="Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst"/>
    <next id="37876f04" bez="§ 23j" target="23j" title="Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Zulagen in festen Monatsbeträgen"/>
  </scope>
  <main title="Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst">
    <p nr="1">Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Einsatzführungsdienst erhalten eine Zulage.</p>
    <p nr="2">Eine monatliche Zulage in Höhe von 64,41 Euro erhält Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen.</p>
    <p nr="3">Eine monatliche Zulage in Höhe von 107,37 Euro erhält Flugberatungspersonal in zentralen Stellen oder bei der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, Flugdienstberatungsoffiziere sowie Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz als Aufsichtspersonal im Einsatzführungsdienst.</p>
    <p nr="4">Eine monatliche Zulage, deren Höhe sich nach dem Belastungswert richtet, erhält <dl><dt>1.</dt><dd>das Flugsicherungskontrollpersonal,</dd><dt>2.</dt><dd>das lizenzierte Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes, das in militärischen Dienststellen bei der Erarbeitung der Luftlage sowie der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet wird und über die örtliche Zulassung verfügt,</dd><dt>3.</dt><dd>das übrige Personal des Einsatzführungsdienstes.</dd></dl>Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der jeweiligen Flugsicherungs- und Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten werden der Berechnung die im Kalenderjahr vor dem in Satz 2 genannten Zeitraum kontrollierten Flugbewegungen zugrunde gelegt.</p>
    <p nr="5">Die Zulage nach Absatz 4 beträgt: <table/></p>
    <p>Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen, einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile, zu den Gruppen jährlich fest.</p>
    <p nr="6">Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach <a>§ 23f</a> nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.</p>
  </main>
</jur>
