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  <header short="EZulV 1976" amtabk="EZulV" norm="ezulv_1976" title="Erschwerniszulagenverordnung">
    <long>Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1998-12-03">3.12.1998</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl198s3497.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1998 S. 3497" type="application/pdf" rel="external noopener">3497</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2023-12-22">22.12.2023</time> I Nr. 414</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="547ab394" bez="§ 23n" target="23n" title="Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung"/>
    <index id="bd2aeeb8" bez="§ 23o" target="23o" title="Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr"/>
    <next id="61164eb3" bez="§ 23p" target="23p" title="Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Zulagen in festen Monatsbeträgen"/>
  </scope>
  <main title="Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr">
    <p nr="1">Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden: <dl><dt>1.</dt><dd>Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung,</dd><dt>2.</dt><dd>Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams,</dd><dt>3.</dt><dd>Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte,</dd><dt>4.</dt><dd>Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz,</dd><dt>5.</dt><dd>Einsatzaufgaben der Kampfretter der Luftwaffe,</dd><dt>6.</dt><dd>Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte der Marine im Rahmen von Bordeinsätzen sowie Sanitätseinsätzen oder</dd><dt>7.</dt><dd>notfallchirurgische Erstversorgung oder medizinische Unterstützung von Evakuierungsmaßnahmen durch Angehörige des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie <dl><dt>1.</dt><dd>für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden,</dd><dt>2.</dt><dd>bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden oder</dd><dt>3.</dt><dd>nach abgeschlossener Ausbildung nach Absatz 1 nicht entsprechend verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.</p>
    <p nr="4">Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach <a>§ 23m Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a</a> nicht übersteigt. Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach <a>§ 23m Absatz 2 Nummer 1</a> nicht übersteigt.</p>
  </main>
</jur>
