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  <header short="FachbauTischlPrV" amtabk="FachbauTischlPrV" norm="fachbautischlprv" title="Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> V v. <time datetime="2019-12-09">9.12.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s2153.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 2153" type="application/pdf" rel="external noopener">2153</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="c31bbe34" bez="§ 1" target="1" title="Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses"/>
    <index id="bb16962f" bez="§ 2" target="2" title="Zulassungsvoraussetzungen"/>
    <next id="d3344e6e" bez="§ 3" target="3" title="Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung"/>
  </nav>
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  <main title="Zulassungsvoraussetzungen">
    <p nr="1">Zur Prüfung ist zuzulassen, wer <dl><dt>1.</dt><dd>eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin und danach mindestens ein Jahr einschlägige Berufspraxis oder</dd><dt>2.</dt><dd>eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten holzbe- oder holzverarbeitenden Beruf und danach mindestens ein Jahr einschlägige Berufspraxis in Einbauarbeiten und in der Montage vorweisen kann.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.</p>
  </main>
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