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  <header short="FahrlG 2018" amtabk="FahrlG" norm="fahrlg_2018" title="Fahrlehrergesetz">
    <long>Gesetz über das Fahrlehrerwesen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 122</a> G v. <time datetime="2021-08-10">10.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3436.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3436" type="application/pdf" rel="external noopener">3436</a></change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 9231-7 v. <time datetime="1969-08-25">25.08.1969</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl169s1336.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1969 S. 1336" type="application/pdf" rel="external noopener">1336</a> (FahrlG);</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="64664889" bez="§ 24" target="24" title="Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz"/>
    <index id="644d43b4" bez="§ 25" target="25" title="Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung"/>
    <next id="face6fdf" bez="§ 26" target="26" title="Erteilung der Fahrschulerlaubnis"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Fahrschulerlaubnis"/>
  </scope>
  <main title="Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung">
    <p>Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach <a>§ 21 Satz 2</a> in Verbindung mit <a>§ 3 Absatz 1 Satz 2</a> hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich selbstständig Fahrschüler auszubilden. Die Meldung muss abweichend von Satz 1 in geeigneter Form erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach <a>§ 24 Absatz 1 bis 4</a>, auch in Verbindung mit <a>§ 24 Absatz 5</a>, beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach <a>§ 21 Satz 2</a> in Verbindung mit <a>§ 3 Absatz 1 Satz 2</a> beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. In dem Jahr der Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach <a>§ 21 Satz 2</a> in Verbindung mit <a>§ 3 Absatz 1 Satz 2</a> ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich.</p>
  </main>
</jur>
