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  <header short="FahrlG 2018" amtabk="FahrlG" norm="fahrlg_2018" title="Fahrlehrergesetz">
    <long>Gesetz über das Fahrlehrerwesen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 122</a> G v. <time datetime="2021-08-10">10.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3436.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3436" type="application/pdf" rel="external noopener">3436</a></change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 9231-7 v. <time datetime="1969-08-25">25.08.1969</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl169s1336.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1969 S. 1336" type="application/pdf" rel="external noopener">1336</a> (FahrlG);</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0d283ce0" bez="§ 36" target="36" title="Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten"/>
    <index id="2d5dd768" bez="§ 37" target="37" title="Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung"/>
    <next id="5550ff73" bez="§ 38" target="38" title="Antrag auf amtliche Anerkennung"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 3" title="Fahrlehrerausbildungsstätten"/>
  </scope>
  <main title="Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung">
    <p nr="1">Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen,</dd><dt>2.</dt><dd>die Fahrlehrerausbildungsstätte eine verantwortliche Leitung hat, die in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten des <a>§ 40</a> erfüllt werden,</dd><dt>3.</dt><dd>der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach <a>§ 7</a> notwendigen Kompetenzen zu vermitteln,</dd><dt>4.</dt><dd>der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,</dd><dt>5.</dt><dd>ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.</dd></dl>Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist der Antragsteller insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.</p>
    <p nr="2">Ist der Inhaber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, wird die amtliche Anerkennung erteilt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder Einzelprokura berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellt wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.</p>
  </main>
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