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  <header short="FahrlG 2018" amtabk="FahrlG" norm="fahrlg_2018" title="Fahrlehrergesetz">
    <long>Gesetz über das Fahrlehrerwesen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 122</a> G v. <time datetime="2021-08-10">10.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3436.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3436" type="application/pdf" rel="external noopener">3436</a></change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 9231-7 v. <time datetime="1969-08-25">25.08.1969</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl169s1336.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1969 S. 1336" type="application/pdf" rel="external noopener">1336</a> (FahrlG);</change>
    </changes>
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  <nav>
    <prev id="dc67047b" bez="§ 68" target="68" title="Rechtsverordnungen"/>
    <index id="1e8b0b88" bez="§ 69" target="69" title="Übergangsregelung"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 8" title="Ermächtigungsgrundlagen, Übergangs- und Schlussvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Übergangsregelung">
    <p nr="1">Personen, die am <time datetime="2018-01-01">1. Januar 2018</time> Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach <a>§ 10</a> dieses Gesetzes. Sie haben bis zum <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time> ihre Eignung nach <a>§ 11</a> nachzuweisen. <a>§ 54 Absatz 1 Nummer 3</a> gilt entsprechend. Ferner haben diese Personen alle vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem an der letzten Fortbildung teilgenommen wurde, an einer Fortbildung gemäß <a>§ 53 Absatz 1</a> teilzunehmen.</p>
    <p nr="2">Personen, die am <time datetime="2018-01-01">1. Januar 2018</time> Inhaber einer befristeten Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Anwärterbefugnis nach diesem Gesetz als erteilt; der befristete Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Anwärterschein nach <a>§ 10</a> dieses Gesetzes.</p>
    <p nr="3">Natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, die am <time datetime="2018-01-01">1. Januar 2018</time> Fahrschüler selbstständig ausbilden oder sie durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden, ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.</p>
    <p nr="4">Ausbildungsfahrlehrer, die bis zum <time datetime="2019-12-31">31. Dezember 2019</time> Fahrlehreranwärter ausbilden oder ausgebildet haben und weiterhin ausbilden wollen, müssen bis zum <time datetime="2020-07-01">1. Juli 2020</time> die Vorgaben des <a>§ 16 Absatz 1</a> erfüllen. Für Personen, die bis zum <time datetime="2017-12-31">31. Dezember 2017</time> an einem dreitägigen Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer teilgenommen haben, gilt dies als Nachweis gemäß <a>§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2</a>.</p>
    <p nr="4a">Der zweijährige Besitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach <a>§ 35 Absatz 1 Nummer 1</a> ist nicht erforderlich, wenn der Fahrschulinhaber oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs seit mindestens zwei Jahren Fahrlehreranwärter nach <a>§ 16</a> in der bis zum <time datetime="2019-12-31">31. Dezember 2019</time> geltenden Fassung ausgebildet hat.</p>
    <p nr="4b">Ausbildungsfahrschulen nach <a>§ 35</a> in der bis zum <time datetime="2019-12-31">31. Dezember 2019</time> geltenden Fassung dürfen Fahrlehreranwärter, die am <time datetime="2019-12-31">31. Dezember 2019</time> in Ausbildung sind, ausbilden.</p>
    <p nr="5">Personen, die am <time datetime="2018-01-01">1. Januar 2018</time> Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind, gilt die jeweilige Seminarerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.</p>
    <p nr="6">Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer Stelle nach <a>§ 44 Absatz 2</a> vor dem <time datetime="2018-01-01">1. Januar 2018</time> begonnen und vor dem <time datetime="2021-01-01">1. Januar 2021</time> abgeschlossen haben, richten sich die Ausbildung, die Prüfung und die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser drei Jahre noch nach den vor dem <time datetime="2018-01-01">1. Januar 2018</time> geltenden Vorschriften. Für die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule gelten die Bestimmungen nach Satz 1.</p>
    <p nr="7">Die vor dem <time datetime="2018-01-01">1. Januar 2018</time> erteilten Fahrschulerlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrundeliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder der verantwortlichen Leitung.</p>
    <p nr="8">Bei Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist die bis zum <time datetime="2017-12-31">31. Dezember 2017</time> ausgestellte Erlaubnisurkunde, gegebenenfalls auch die bis zum <time datetime="2017-12-31">31. Dezember 2017</time> ausgestellten Urkunden über die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.</p>
    <p nr="9">Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem <time datetime="1999-01-01">1. Januar 1999</time> durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer Nachschulungskurse hat durchführen lassen, ohne selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach <a>§ 45 Absatz 1</a> zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminarerlaubnis Aufbauseminar (<a>§ 45</a>).</p>
    <p nr="10">Die vor dem <time datetime="2018-01-01">1. Januar 2018</time> erteilte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern.</p>
    <p nr="11">Nach Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte ist die bis zum <time datetime="2017-12-31">31. Dezember 2017</time> ausgestellte Anerkennungsurkunde der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.</p>
    <p nr="12">Eine bis zum <time datetime="2008-03-31">31. März 2008</time> nach <a>§ 2 Absatz 6</a> in der bis zum <time datetime="2008-03-31">31. März 2008</time> geltenden Fassung erteilte Fahrlehrerlaubnis behält vorbehaltlich der vorstehenden Absätze ihre Gültigkeit.</p>
    <p nr="13">Die vor dem <time datetime="2018-01-01">1. Januar 2018</time> gemäß <a>§ 33a Absatz 3 Satz 5</a>, <a>§ 31b Absatz 1 Satz 1</a> oder <a>§ 31c Satz 1</a> des Fahrlehrergesetzes in der bis zum <time datetime="2017-12-31">31. Dezember 2017</time> geltenden Fassung erteilte Anerkennungen als Träger von Lehrgängen, Einweisungslehrgängen oder Einweisungsseminaren berechtigt zur Fortbildung nach <a>§ 53</a>, zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach <a>§ 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4</a> oder zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach <a>§ 47 Absatz 1 Nummer 5</a>.</p>
  </main>
</jur>
