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  <header short="FahrpersStG" amtabk="FPersG" norm="fahrpersstg" title="Fahrpersonalgesetz">
    <long>Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. <time datetime="1987-02-19">19.2.1987</time> I 640;</change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 19</a> G v. <time datetime="2023-03-02">2.3.2023</time> I Nr. 56</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="24538c32" bez="§ 4b" target="4b" title="Fahrerlaubnisrechtliche Auskünfte"/>
    <index id="5c5ea429" bez="§ 4c" target="4c" title="Auskünfte aus dem Fahrtenschreiberkartenregister"/>
    <next id="29b4800c" bez="§ 5" target="5" title="Anordnungsbefugnis, Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung an der Grenze"/>
  </nav>
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  <main title="Auskünfte aus dem Fahrtenschreiberkartenregister">
    <p nr="1">Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Fahrtenschreiberkartenregister die nach <a>§ 12</a> der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014R0165" title="Verordnung (EU) Nr. 165/2014" rel="noopener external">165/2014</a> an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz übermittelt werden.</p>
    <p nr="2">Die zuständigen Behörden und Stellen dürfen die nach <a>§ 12</a> der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit die Kenntnis dieser Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014R0165" title="Verordnung (EU) Nr. 165/2014" rel="noopener external">165/2014</a> erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für diese Zwecke verarbeitet werden.</p>
    <p nr="3">Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs tragen die Behörden und Stellen, an die die Daten übermittelt werden. Die für das Fahrtenschreiberkartenregister zuständige Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die für das Fahrtenschreiberkartenregister zuständige Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.</p>
  </main>
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