<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="053cddb6" lastmod="2026-04-20T16:01:54+00:00">
  <header short="FamGKG" amtabk="FamGKG" norm="famgkg" title="Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 318</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="12f3dcaf" bez="§ 15" target="15" title="Ausnahmen von der Abhängigmachung"/>
    <index id="053cddb6" bez="§ 16" target="16" title="Auslagen"/>
    <next id="f8c69926" bez="§ 17" target="17" title="Fortdauer der Vorschusspflicht"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Vorschuss und Vorauszahlung"/>
  </scope>
  <main title="Auslagen">
    <p nr="1">Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme einer Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen.</p>
    <p nr="2">Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.</p>
    <p nr="3">Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.</p>
    <p nr="4">Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft.</p>
  </main>
</jur>
