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  <header short="FamGKG" amtabk="FamGKG" norm="famgkg" title="Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 318</change>
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    <prev id="8c6c028e" bez="§ 1" target="1" title="Geltungsbereich"/>
    <index id="f4612a95" bez="§ 2" target="2" title="Kostenfreiheit"/>
    <next id="c9f02edc" bez="§ 3" target="3" title="Höhe der Kosten"/>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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  <main title="Kostenfreiheit">
    <p nr="1">Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.</p>
    <p nr="2">Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.</p>
    <p nr="3">Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt.</p>
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