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  <header short="FamGKG" amtabk="FamGKG" norm="famgkg" title="Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 318</change>
    </changes>
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    <prev id="5ea6fc26" bez="§ 19" target="19" title="Nachforderung"/>
    <index id="26abd43d" bez="§ 20" target="20" title="Nichterhebung von Kosten"/>
    <next id="aebcac10" bez="§ 21" target="21" title="Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Kostenansatz"/>
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  <main title="Nichterhebung von Kosten">
    <p nr="1">Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.</p>
    <p nr="2">Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.</p>
  </main>
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