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  <header short="FamGKG" amtabk="FamGKG" norm="famgkg" title="Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 318</change>
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    <prev id="83025803" bez="§ 22" target="22" title="Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft"/>
    <index id="be935c4a" bez="§ 23" target="23" title="Bestimmte sonstige Auslagen"/>
    <next id="932da859" bez="§ 24" target="24" title="Weitere Fälle der Kostenhaftung"/>
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    <section bez="Abschnitt 5" title="Kostenhaftung"/>
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  <main title="Bestimmte sonstige Auslagen">
    <p nr="1">Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die Dokumentenpauschale.</p>
    <p nr="2">Die Auslagen nach Nummer 2003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.</p>
    <p nr="3">Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.</dd></dl></p>
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