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  <header short="FamGKG" amtabk="FamGKG" norm="famgkg" title="Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 318</change>
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  </header>
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    <prev id="1a7d7761" bez="§ 29" target="29" title="Einmalige Erhebung der Gebühren"/>
    <index id="62705f7a" bez="§ 30" target="30" title="Teile des Verfahrensgegenstands"/>
    <next id="ea672757" bez="§ 31" target="31" title="Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Gebührenvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Teile des Verfahrensgegenstands">
    <p nr="1">Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.</p>
    <p nr="2">Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.</p>
    <p nr="3">Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.</p>
  </main>
</jur>
