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  <header short="FamGKG" amtabk="FamGKG" norm="famgkg" title="Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 318</change>
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  </header>
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    <prev id="ea672757" bez="§ 31" target="31" title="Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung"/>
    <index id="926a0f4c" bez="§ 32" target="32" title="Verzögerung des Verfahrens"/>
    <next id="fa48d70d" bez="§ 33" target="33" title="Grundsatz"/>
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    <section bez="Abschnitt 6" title="Gebührenvorschriften"/>
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  <main title="Verzögerung des Verfahrens">
    <p>Wird in einer selbständigen Familienstreitsache außer im Fall des <a>§ 335</a> der Zivilprozessordnung durch Verschulden eines Beteiligten oder seines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Verfahrens durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Beteiligten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder dem Vertreter stehen der Nebenintervenient und sein Vertreter gleich.</p>
  </main>
</jur>
