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  <header short="FamGKG" amtabk="FamGKG" norm="famgkg" title="Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 318</change>
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  </header>
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    <prev id="6ffe6eed" bez="§ 43" target="43" title="Ehesachen"/>
    <index id="78316ff4" bez="§ 44" target="44" title="Verbund"/>
    <next id="2c42f819" bez="§ 45" target="45" title="Bestimmte Kindschaftssachen"/>
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    <section bez="Abschnitt 7" title="Wertvorschriften"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Besondere Wertvorschriften"/>
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  <main title="Verbund">
    <p nr="1">Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.</p>
    <p nr="2">Sind in <a>§ 137 Abs. 3</a> des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach <a>§ 43</a> für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 5 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. <a>§ 33 Abs. 1 Satz 2</a> ist nicht anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.</p>
  </main>
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