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  <header short="FamGKG" amtabk="FamGKG" norm="famgkg" title="Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 318</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="8e8c6994" bez="§ 55" target="55" title="Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren"/>
    <index id="a3329d87" bez="§ 56" target="56" title="Schätzung des Werts"/>
    <next id="31bdedd4" bez="§ 57" target="57" title="Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 7" title="Wertvorschriften"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Wertfestsetzung"/>
  </scope>
  <main title="Schätzung des Werts">
    <p>Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Verfahrenswert festgesetzt wird (<a>§ 55</a>), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise dem Beteiligten auferlegt werden, welcher die Abschätzung durch Unterlassen der ihm obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat.</p>
  </main>
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