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  <header short="FamGKG" amtabk="FamGKG" norm="famgkg" title="Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 12</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 318</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="31bdedd4" bez="§ 57" target="57" title="Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde"/>
    <index id="26c5f10c" bez="§ 58" target="58" title="Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung"/>
    <next id="75f43900" bez="§ 59" target="59" title="Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 7" title="Wertvorschriften"/>
    <section bez="Abschnitt 8" title="Erinnerung und Beschwerde"/>
  </scope>
  <main title="Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung">
    <p nr="1">Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. <a>§ 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 4, Abs. 5, 7 und 8</a> ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich der Beteiligte in dem Verfahren wegen des Hauptgegenstands vor dem Familiengericht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.</p>
    <p nr="2">Im Fall des <a>§ 16 Abs. 2</a> ist <a>§ 57</a> entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
