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  <header short="FANG" amtabk="FANG" norm="fang" title="Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 16</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 355</change>
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    <section bez="Art 6" title="Übergangsvorschriften"/>
    <section bez="IV." title="Nachversicherung"/>
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  <main title="">
    <p>Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die vor dem <time datetime="1945-05-09">9. Mai 1945</time> in den ehemaligen deutschen Ostgebieten eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes verrichtet haben, gelten für die Zeiten dieser Beschäftigung als nachversichert. Voraussetzung ist, daß der Beschäftigte wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen wäre, wenn sein Jahresarbeitsverdienst nicht die Versicherungspflichtgrenze überschritten hätte. Die Nachversicherung gilt als bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt. Sie gilt nicht als durchgeführt, wenn auch ohne sie eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung gewährleistet ist; das Nähere bestimmen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Die Sätze 1 bis 4 gelten vom <time datetime="1992-01-01">1. Januar 1992</time> an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. <a>§ 18 Abs. 2 und 4 bis 6</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
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