<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="ae6e1e8f" lastmod="2026-04-11T03:42:56+00:00">
  <header short="FANG" amtabk="FANG" norm="fang" title="Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 16</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 355</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="267966a2" bez="§ 22" target="art_6_22" title=""/>
    <index id="ae6e1e8f" bez="§ 23" target="art_6_23" title=""/>
    <next id="d6633694" bez="§ 24" target="art_6_24" title=""/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Art 6" title="Übergangsvorschriften"/>
    <section bez="IV." title="Nachversicherung"/>
  </scope>
  <main title="">
    <p nr="1">Die in <a>§ 1 Buchstabe d</a> des Fremdrentengesetzes genannten Personen, die während des Krieges als ausländische Arbeitskräfte im Gebiet des Deutschen Reichs beschäftigt waren, gelten für die Zeiten als nachversichert, <dl><dt>a)</dt><dd>in denen sie der Versicherungspflicht unterlegen haben, ohne daß für sie Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten,</dd><dt>b)</dt><dd>in denen sie der Versicherungspflicht unterlegen hätten, wenn sie nicht als Ausländer von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen wären.</dd></dl>Satz 1 gilt auch für den Fall des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind.</p>
    <p nr="2">Die Nachversicherung gilt als durchgeführt in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherungen, in dem die Versicherungspflicht bestanden hat, <br/>in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherungen, in dem die Versicherungspflicht bestanden hätte, wenn der Beschäftigte nicht als Ausländer von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen wäre.</p>
    <p nr="3">Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten entrichtet worden sind, die vor den in Absatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum <time datetime="1956-12-31">31. Dezember 1956</time> erhalten.</p>
    <p nr="4">Die Weiterversicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet sind.</p>
    <p nr="5">Für die Feststellung der Leistungen gelten die Vorschriften über die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei verlorengegangenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen entsprechend.</p>
    <p nr="6">Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist die Neufeststellung rückwirkend zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, frühestens zum <time datetime="1959-01-01">1. Januar 1959</time>, vorzunehmen; die Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.</p>
    <p nr="7">Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen im Versicherungsfall die auf die Zeiten nach Absatz 1 entfallenden Leistungen.</p>
    <p nr="8">Die Absätze 1 bis 7 gelten vom <time datetime="1992-01-01">1. Januar 1992</time> an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.</p>
  </main>
</jur>
