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  <header short="FFG 2025" amtabk="FFG" norm="ffg_2025" title="Filmförderungsgesetz">
    <long>Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 707-27 v. <time datetime="2016-12-23">23.12.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s3413.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 3413" type="application/pdf" rel="external noopener">3413</a> (FFG 2017)</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="eefb3150" bez="§ 112" target="112" title="Begonnene Maßnahmen"/>
    <index id="96f6194b" bez="§ 113" target="113" title="Schlussprüfung, Aufhebung von Förderbescheiden"/>
    <next id="1ee16166" bez="§ 114" target="114" title="Förderhilfen"/>
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    <section bez="Teil 3" title="Förderungen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Verleihförderung"/>
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  <main title="Schlussprüfung, Aufhebung von Förderbescheiden">
    <p nr="1">Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs verwerteten Filme den jeweils geltenden Voraussetzungen der <a>§§ 41 bis 47</a> entsprechen.</p>
    <p nr="2">Der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ist ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfen nicht erbracht hat,</dd><dt>2.</dt><dd>die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfen aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,</dd><dt>3.</dt><dd>die Auflagen nach <a>§ 109 Absatz 2</a> nicht erfüllt wurden oder</dd><dt>4.</dt><dd>Auszahlungshindernisse nach <a>§ 111 Absatz 2</a> nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 2 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. Wird in Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 die nach <a>§ 47</a> zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und das Vorhaben sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.</p>
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