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  <header short="FFG 2025" amtabk="FFG" norm="ffg_2025" title="Filmförderungsgesetz">
    <long>Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 707-27 v. <time datetime="2016-12-23">23.12.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s3413.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 3413" type="application/pdf" rel="external noopener">3413</a> (FFG 2017)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="457b40f6" bez="§ 119" target="119" title="Erlass von Restschulden"/>
    <index id="cd6c38db" bez="§ 120" target="120" title="Auszahlung, Aufhebung von Förderbescheiden"/>
    <next id="b56110c0" bez="§ 121" target="121" title="Richtlinie zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Förderungen"/>
    <section bez="Kapitel 4" title="Kinoförderung"/>
  </scope>
  <main title="Auszahlung, Aufhebung von Förderbescheiden">
    <p nr="1">Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht an den Kinobetreiber aus.</p>
    <p nr="2">Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen nach <a>§ 114 Absatz 1</a> zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweils maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.</p>
    <p nr="3">Der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ist ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,</dd><dt>2.</dt><dd>die Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder</dd><dt>3.</dt><dd>Auszahlungshindernisse nach Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 3 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. Wird in Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 die nach <a>§ 47</a> zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und die Maßnahme sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.</p>
  </main>
</jur>
