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  <header short="FFG 2025" amtabk="FFG" norm="ffg_2025" title="Filmförderungsgesetz">
    <long>Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 707-27 v. <time datetime="2016-12-23">23.12.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s3413.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 3413" type="application/pdf" rel="external noopener">3413</a> (FFG 2017)</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="2c1e3fa2" bez="§ 128" target="128" title="Filmabgabe der Kinos"/>
    <index id="541317b9" bez="§ 129" target="129" title="Filmabgabe der Videoprogrammanbieter"/>
    <next id="dc046f94" bez="§ 130" target="130" title="Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Finanzierung, Verwendung der Mittel"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Finanzierung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Filmabgabe der Kinos und der Videowirtschaft"/>
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  <main title="Filmabgabe der Videoprogrammanbieter">
    <p nr="1">Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbrauchende verkauft (Videoprogrammanbieter), hat vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten. Dies gilt nur für Videoprogrammanbieter, deren Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern 500 000 Euro im Jahr übersteigt und bei denen ein Anteil von mindestens 2 Prozent dieses Nettoumsatzes auf Kinofilme entfällt.</p>
    <p nr="2">Die Filmabgabe beträgt <dl><dt>1.</dt><dd>bei einem Jahresumsatz von bis zu 20 Millionen Euro 1,8 Prozent und</dd><dt>2.</dt><dd>bei einem Jahresumsatz von über 20 Millionen Euro 2,5 Prozent.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl Zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.</p>
  </main>
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