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  <header short="FFG 2025" amtabk="FFG" norm="ffg_2025" title="Filmförderungsgesetz">
    <long>Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 707-27 v. <time datetime="2016-12-23">23.12.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s3413.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 3413" type="application/pdf" rel="external noopener">3413</a> (FFG 2017)</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="2427900b" bez="§ 12" target="12" title="Ausschüsse"/>
    <index id="5c2ab810" bez="§ 13" target="13" title="Förderkommissionen"/>
    <next id="d43dc03d" bez="§ 14" target="14" title="Befangenheit"/>
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    <section bez="Teil 1" title="Aufbau und Organisation der Filmförderungsanstalt"/>
    <section bez="Kapitel 2" title="Organisation"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Organe"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Verwaltungsrat"/>
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  <main title="Förderkommissionen">
    <p nr="1">Der Verwaltungsrat kann für Entscheidungen über Förderhilfen nach <a>§ 3 Absatz 2</a> Förderkommissionen einsetzen, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. Wenn Förderkommissionen für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eingesetzt werden sollen, sind etwaige Vorgaben zur Besetzung der Kommissionen einzuhalten. In Fällen von Satz 2 hat die Einsetzung der Kommissionen und ihre Besetzung im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erfolgen.</p>
    <p nr="2">In den Fällen des Absatzes 1 delegiert der Verwaltungsrat seine Entscheidungskompetenz nach <a>§ 10 Absatz 2</a> auf die entsprechende Förderkommission.</p>
    <p nr="3">Die Filmförderungsanstalt kann für Entscheidungen nach <a>§ 136 Absatz 2 Satz 1</a> eine Förderkommission einsetzen. In diesem Fall delegiert die Filmförderungsanstalt ihre Entscheidungskompetenz auf die entsprechende Förderkommission.</p>
    <p nr="4">Die Amtszeit der Mitglieder der Förderkommissionen endet jeweils spätestens mit Ablauf des <time datetime="2029-12-31">31. Dezember 2029</time>.</p>
    <p nr="5">Sollen im Rahmen der Förderung nach <a>§ 3 Absatz 2</a> Förderhilfen für die Herstellung von Filmen vergeben werden, stellt der Verwaltungsrat durch Richtlinie nach <a>§ 11</a> sicher, dass die geförderten Filme den Allgemeinen Bestimmungen in Teil 3 Kapitel 1 entsprechen.</p>
  </main>
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