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  <header short="FFG 2025" amtabk="FFG" norm="ffg_2025" title="Filmförderungsgesetz">
    <long>Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films</long>
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      <change type="Sonst">Ersetzt V 707-27 v. <time datetime="2016-12-23">23.12.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s3413.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 3413" type="application/pdf" rel="external noopener">3413</a> (FFG 2017)</change>
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    <prev id="b426b7d5" bez="§ 133" target="133" title="Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts"/>
    <index id="3c31cff8" bez="§ 134" target="134" title="Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen"/>
    <next id="443ce7e3" bez="§ 135" target="135" title="Filmabgabe der Programmvermarkter"/>
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    <section bez="Teil 4" title="Finanzierung, Verwendung der Mittel"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Finanzierung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter"/>
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  <main title="Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen">
    <p nr="1">Die Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,45 Prozent ihrer Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn diese Umsätze 750 000 Euro im Jahr übersteigen und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt entsprechend für Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt.</p>
    <p nr="3">Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden. Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 Prozent beträgt.</p>
    <p nr="4">Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl Zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.</p>
  </main>
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