<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="640c2267" lastmod="2026-04-05T04:41:36+00:00">
  <header short="FFG 2025" amtabk="FFG" norm="ffg_2025" title="Filmförderungsgesetz">
    <long>Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 707-27 v. <time datetime="2016-12-23">23.12.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s3413.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 3413" type="application/pdf" rel="external noopener">3413</a> (FFG 2017)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="1c010a7c" bez="§ 140" target="140" title="Ermächtigung des Verwaltungsrats"/>
    <index id="640c2267" bez="§ 141" target="141" title="Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt"/>
    <next id="0c2efa26" bez="§ 142" target="142" title="Verwendung von Tilgungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Finanzierung, Verwendung der Mittel"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Verwendung der Einnahmen"/>
  </scope>
  <main title="Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt">
    <p nr="1">In besonderen Ausnahmesituationen kann der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel für die Erfüllung der Aufgaben nach <a>§ 3 Absatz 2</a> in Verbindung mit <a>§ 2 Nummer 1</a> nach <a>§ 138 Absatz 2</a> angesetzte Mittel umwidmen, wenn dies zur Abwendung oder Minderung von Schäden für die Struktur der deutschen Film- und Kinowirtschaft, die aufgrund höherer Gewalt drohen oder bereits eingetreten sind, unbedingt geboten erscheint. <a>§ 139</a> bleibt unberührt.</p>
    <p nr="2">Es können jeweils bis zu 25 Prozent der für die einzelnen Förderbereiche nach <a>§ 138 Absatz 2</a> angesetzten Mittel durch Beschluss des Verwaltungsrats umgewidmet werden. Über- und Unterschreitungen nach <a>§ 140 Absatz 2</a> sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.</p>
    <p nr="3">Die Umwidmungen erfolgen aus den angesetzten Mitteln derjenigen Förderbereiche, für deren antragsberechtigte Personen die umgewidmeten Mittel verwendet werden sollen.</p>
    <p nr="4">Der Beschluss des Verwaltungsrats nach Absatz 1 ergeht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.</p>
  </main>
</jur>
