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  <header short="FFG 2025" amtabk="FFG" norm="ffg_2025" title="Filmförderungsgesetz">
    <long>Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films</long>
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      <change type="Sonst">Ersetzt V 707-27 v. <time datetime="2016-12-23">23.12.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s3413.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 3413" type="application/pdf" rel="external noopener">3413</a> (FFG 2017)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="8439820b" bez="§ 145" target="145" title="Zeitpunkt und Form der Meldepflicht"/>
    <index id="2c701a93" bez="§ 146" target="146" title="Kontrolle der gemeldeten Daten"/>
    <next id="547d3288" bez="§ 147" target="147" title="Schätzung"/>
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  <scope>
    <section bez="Teil 5" title="Auskunftspflichten und Datenverwendung"/>
  </scope>
  <main title="Kontrolle der gemeldeten Daten">
    <p nr="1">Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach <a>§ 144</a> erteilten Auskünfte zu überprüfen. Sie darf Dritte, bei denen es sich auch um natürliche Personen oder juristische Personen privaten Rechts handeln kann, mit der Überprüfung beauftragen. Die Auskunftspflichtigen haben der Filmförderungsanstalt Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte nach <a>§ 144</a> zur Verfügung zu stellen.</p>
    <p nr="2">Zur Überprüfung der nach <a>§ 144</a> erteilten Auskünfte sind die nach Absatz 1 Satz 2 Beauftragten befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichteten Person einzusehen.</p>
    <p nr="3">Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 Satz 3 zu erfüllen und Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.</p>
    <p nr="4">Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in <a>§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3</a> der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.</p>
  </main>
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