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  <header short="FFG 2025" amtabk="FFG" norm="ffg_2025" title="Filmförderungsgesetz">
    <long>Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films</long>
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      <change type="Sonst">Ersetzt V 707-27 v. <time datetime="2016-12-23">23.12.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s3413.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 3413" type="application/pdf" rel="external noopener">3413</a> (FFG 2017)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f6ed6ea3" bez="§ 34" target="34" title="Haushalts- und Wirtschaftsführung"/>
    <index id="8ee046b8" bez="§ 35" target="35" title="Rücklagen"/>
    <next id="26a9de20" bez="§ 36" target="36" title="Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen"/>
  </nav>
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    <section bez="Teil 1" title="Aufbau und Organisation der Filmförderungsanstalt"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Satzung, Haushalt, Aufsicht"/>
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  <main title="Rücklagen">
    <p nr="1">Zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft und zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Filmförderungsanstalt Rücklagen bilden. Von den bei der Erstellung des Wirtschaftsplans zu erwartenden Einnahmen aus der Filmabgabe dürfen nicht mehr als 10 Prozent der Rücklage zugeführt werden. Die Beschränkung nach Satz 2 gilt nicht für Rücklagen, die aufgrund von gegen die Abgabebescheide eingelegten Rechtsmitteln gebildet werden.</p>
    <p nr="2">Zuführungen und Entnahmen bei den Rücklagen sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.</p>
    <p nr="3">Über die Bildung sowie Auflösung und Verwendung von Rücklagen beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.</p>
  </main>
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