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  <header short="FFG 2025" amtabk="FFG" norm="ffg_2025" title="Filmförderungsgesetz">
    <long>Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 707-27 v. <time datetime="2016-12-23">23.12.2016</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s3413.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2016 S. 3413" type="application/pdf" rel="external noopener">3413</a> (FFG 2017)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f7c4ec87" bez="§ 56" target="56" title="Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen"/>
    <index id="8fc9c49c" bez="§ 57" target="57" title="Ersetzung der regulären Erstaufführung und Fortsetzung der weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt"/>
    <next id="0417558f" bez="§ 58" target="58" title="Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Förderungen"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Sperrfristen"/>
  </scope>
  <main title="Ersetzung der regulären Erstaufführung und Fortsetzung der weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt">
    <p nr="1">In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die reguläre Erstaufführung im Kino auf Antrag durch eine Online-Erstaufführung auf entgeltlichen Videoabrufdiensten ersetzt werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>aufgrund höherer Gewalt eine reguläre Erstaufführung des Films im Kino für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist und</dd><dt>2.</dt><dd>die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der Sperrfrist nach <a>§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1</a> maßgeblich beteiligt wird.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Sofern eine reguläre Erstaufführung im Kino stattgefunden hat, die weitere Kinoauswertung aufgrund höherer Gewalt jedoch für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist, kann die Auswertung auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen auf entgeltlichen Videoabrufdiensten fortgesetzt werden, wenn die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der Sperrfrist nach <a>§ 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1</a> maßgeblich beteiligt wird.</p>
    <p nr="3">In Fällen des Absatzes 1 gilt <a>§ 55 Absatz 1</a> entsprechend. In Fällen des Absatzes 2 bleibt <a>§ 55 Absatz 1</a> unberührt. Wird eine Verkürzung der Sperrfrist nach <a>§ 55 Absatz 1</a> gewährt, ist die Kinowirtschaft bis zum Ablauf der ordentlich verkürzten Sperrfrist maßgeblich an den Einnahmen zu beteiligen.</p>
  </main>
</jur>
